Datum: 04. Oktober 2016 16:30 Sehr geehrter Herr Kurzbck, Liebe Forengemeinschaft, unterliegen die sv - und lst-pflichtigen Aktienoptionen (nach dem 31.03.2009 gewhrt) dem DB, DZ und der Kommunalsteuer Sind nur die quotbefreitenquot Aktienoptionen LNK-frei Wird in der Aussendung der WKO (DB, DZ und Kommunalsteuer-BMGL) nicht differenziert dargestellt. Vielen Dank im Voraus für Ihre Rckmeldungen. Re: Lohnnebenkosten Aktienoptionen Datum: 04. Oktober 2016 19:29 Es tut mir leid, wenn ich Aussendungen, nicht kommentieren kann. Es gibt aber bei quotStock optionsquot, wenn diese nach dem 31. Mrz 2009 ausgegeben wurden, keinerlei Befreiungsbestimmungen, auch nicht betreffend Lohnnebenkosten. Re: Lohnnebenkosten AktienoptionenLVwG-4500092GfRt Das Landesverwaltungsgericht Obersterreich hat durch seinen Richter Dr. Alfred Grf aus Anlass der Beschwerde der GmbH. Vertreten durch die K, gegen die Bescheid des Stadtsenates der Stadt Linz vom 24. Oktober 2012, Zl. 2012-FSAa, wegen einer Nachforderung von Kommunalsteuer beschlossen: I. Die Beschwerde wird insoweit, als mit dieser Aufhebung der Abgabe gestellt wird, Gem 50 BAO zustndigkeitshalber an den Stadtsenat der Stadt Linz weitergeleitet. II. Gegen diesen Beschluss kann eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof noch eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof (vgl. 25a Abs. 3 VwGG) erhoben werden. III. Im brigen wird auf diese Weise eine Entscheidung zur Hauptsache zu einem Späteren Zeitpunkt gesondert ergehen wird. B e g rn d u n g 1. Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Linz vom 3. Jnner 2012, Zl. 2005-FSA, wurde die Beschwerdefhrerin dazu verpflichtet, die fr die Jahre 2006 bis 2010 nachzulordernde Kommunalsteuer in Hhe von 3.618,29 Euro mit einem Summenzuschlag in Hhe von 72,37 Euro, sohin insgesamt den Betrag von 3.690,66 Euro, binnen eines Monats Nach Zustellung dieses Bescheides zur Einzahlung zu bringen. Es wurde dazu ausgefhrt, dass sich die konkrete Hhe dieser Zahlungsverpflichtungen aus 2 i. V.m. 9 des Kommunalsteuergesetzes, BGBl. Nr. 8191993 i. d.g. F. BGBl. Nr. I 762011 (im Folgenden: KommStG), i. V.m. Dem Prufbericht des Finanzamtes Graz-Stadt ber eine gemeinsame Prufung der lohnabhngigen Abgaben (GPLA) ergebe dem Grunde nach der resultiere die Steuerpflicht daraus, dass die Rechtsmittelwerberin im fraglichen Zeitraum im unternehmerischen Bereich ttig gewesen sei und in diesem Zusammenhang ihr zuzurechnende Dienstnehmer einer Linzer Betriebssttte einkommensteuer - und damit kommunalsteuerpflichtige erbracht. Mit weiterem Bescheid des Magistrates der Stadt Linz vom 22. Februar 2012, Zl. 2005-FSA, wurde dem Antrag der Beschwerdefhrerin auf Aussetzung der Einhebung der Kommunalsteuer-Nachforderung bis zur Rechtsmittelentscheidung stattgegeben. 2. Gegen die Bescheid des Magistrates der Stadt Linz vom 3. Jnner 2012, Zl. 2005-FSA, wurde von der Rechtsmittelwerberin rechtzeitig Berufung erhoben. Darin brachte die Beschwerdefhrerin vor, dass ihre in Deutschland ansssige Muttergesellschaft bestimmte leitende Angestellten in der Form von Wandelschuldverschreibungen (Stock-Options) eingerumt haben. Nach Ablauf einer bestimmten Wartefrist htten die Inhaber dieser Wandelschuldverschreibungen, die diese Anleihen in Stamm - bzw. Vorzugsaktien der Muttergesellschaft umwandeln oder den Nennwert zurckgezahlt werden. Da ist eine Option auf den begnstigten Erwerb der ausländischen Mutterunternehmens und nicht des inlndischen Arbeitgebers selbst eingeräumt, sodass im Ergebnis einer Zuwendung bzw. Ein Entgeltzahlung von dritter Seite (und nicht von jenem Arbeitgeber, mit dem die Leitenden Angestellten ihre Dienstvertrge abgeschlossen haben) erfolgt sei, sei eine Nachverrechnung eine auf eine Lohnzahlung abstellenden Kommunalsteuer sohin schon von vornherein rechtswidrig. Dazu komme, dass es sich insoweit nicht um Einknfte i. S.d. 25 EStG Griff, aber die Voraussetzungen einer Steuerbegnstigung nach 3 Abs. 1 Z. 15 Lit. C EStG gestartet wrden, sodass auch aus diesem Grund ihre Einbeziehung in der Beitragsgrundlage nach 5 Abs. 2 lit. C KommStG ausscheide. 3. Mit Bescheid des Stadtsenates der Stadt Linz vom 24. Oktober 2012, Zl. 69102012-FSAa, wurde diese Berufung als unbegrndet abgewiesen (Spruchpunkt 4.). Abgeleitete Begriffe: Es wurde dazu ausgefhrt, dass im gegenstndlichen Fall der Einrumung von Aktienoptionen und deren Ausstiegsverhaeltnis von ihren Beschwerdefuehrern ausgeschlossen sind , Dass sie nicht mageblich. Davon ausgehend unterlgen aus der Ausübung des Optionsrechts den Mitarbeitern zugeflossenen Betrge jeweils der Kommunalsteuerpflicht. Im brigen kme die Begnstigung des 3 Abs. 1 Z. 15 Lit. C EStG hier, nicht als eine bestimmte Gruppe von Arbeitnehmern i. S. Diese Vorschrift angesehen werden nach dem Aktienoptionsplan 2003 des Mutterkonzernes nicht schon von vornherein genau festgestanden, aber jene Dienstnehmer, die am Unternehmenserfolg mitbeteiligt werden, in Wahrheit mehr oder weniger willkrlich vom Vorstand der Muttergesellschaft ausgewählt. 4. Gegen diese der Beschwerdefhrerin am 29. Oktober 2012 zuchtige Bescheid hat dies am 12. November 2012 und damit rechtzeitig per Telefax eine Vorstellung an die O. Landesregierung erhoben. In dieser wird auf die ausschweifende Begründung der Berufung und auf den Hinweis auf einschlgige Judikatur hingewiesen, dass ein Entgelt von dritter Seite nur dann im Rahmen des Lohnsteuerverfahrens bercksichtigt werden, wenn die direkte Auszahlung des Dritten an den Arbeitnehmer eine Schuld des Dienstgebers tilgt (Noun, masculine) (also: die, die, die, die, die, die, die, die, die, die, die, Tragen hatten. Wird die Aufhebung des angefochtenen Bescheides. 5. Mit Schreiben der O. Landesregierung vom 8. Jnner 2013, Zl. IKD (BauR) -0800003-2014-PeWm, wurde diese Vorstellung im Rahmen der 1. Jnner 2014 in Kraft getretene Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle BGBl. Nr. I 512012 dem Landesverwaltungsgericht Obersterreich zur Entscheidung vorgelegt. In diesem Zusammenhang steht auch das Hinweis, dass das Vorstellungsverfahren von der do. Behrde nicht mehr erledigt werden. 1. Die Bestimmung des Art. 119a Abs. 5 B-VG. Derjenige, der sich auf dem Gebiet befindet, der sich auf dem Gebiet der Staatsbürgerschaft befindet. Nr. I 512012 mit Wirkung vom 1. Jnner 2014 aufgehoben. In diesem Zusammenhang ordnet die bergangsbestimmung des Art. 151 Abs. 51 Z. 8 zweiter Satz B-VG explizit an, dass die Zuständigkeit zur Weiterführung der bei den Aufsichtsbehrden nach Art. 119a Abs. 5 B-VG anhngigen Verfahren auf die Verwaltungsgerichte bergeht, sich in Verbindung mit Art. 131 Abs. 1 B-VG ergibt, dass derartige, nunmehr auf Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG Besprechung, weil diesbezglich in Art. 131 Abs. 2 und 3 B-VG Abgelehnt, im Kompetenzbereich der Verwaltungsgerichte der Lnder gefallen. Vor dem Hintergrund des Vorhabens aus dem 3.Dezember. 1 bis 4 des Verwaltungsgerichtsbarkeits-bergangsgesetzes, BGBl. Nr. I 332013 i. d.g. F. BGBl. Nr. I 1222013, hervorgehenden Sinn entnommen werden kann nunmehr als Beschwerden i. S.d. Kunst. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG. 2. der vorstürzt. Angefhrte Vorstellung, da diese rechtzeitig eingebracht wurde und auch im brigen die Anforderungen des 9 Abs. 1 VwGVG (bzw. 250 Abs. 1 BAO) entspricht, als zulssige Beschwerde i. S.d. Kunst. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG zu behandeln ist. Weil imiatischen Ursprungs ist es auch so, dass es sich hierbei um eine gewalttätige Behrde handelt Gem 14 VwGVG (bzw. 262 BAO) indenieren wrde, war also im h. Rechtsmittelverfahren zunchst in einem gesonderten Verfahren ber den von der Beschwerdefhrerin gestellten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bzw. Auf Aussetzung der Einhebung der Abgabe zu etw. In diesem Zusammenhang hat das Landesverwaltungsgericht Obersterreich erwogen: 1. Anders als nach 102 Abs. 3 der Obersterreichischen Gemeindeordnung, LGBl. Nr. 911990 in der zum 31. Dezember 2013 mageblichen Fassung LGBl. Nr. 232013, wonach einer Vorstellung grundstzlich keine aufschiebende Wirkung zukam, aber eine solche von der Aufsichtsbehrde ber den Einschreiters gesondert zuerkannt werden musste, ordnet 13 Abs. 1 VwGVG nunmehr an, dass eine Beschwerde gem Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG ex lege immer aufschiebende Wirkung, und zwar solange, als die belangte Behrde diese nicht im Wege eines auf 13 Abs. 2 VwGVG gegrndeten Bescheides ausschliet (auch bekannt als Bescheid in begrndeten Fllen auch erst nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens vor der belangten Behrde ergehen kann). Allerdings sieht man in der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BGBl. Nr. 1941961 i. d.g. F. BGBl. Nr. I 702013 (im Folgenden: BAO), vor denen diese Bestimmungen auch im Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten angewandt werden, 1 BAO in Bezug auf Gemeindeabgaben (nicht im Abkürzungsverzeichnis) nicht heranzuziehen. 2.1. Davon ausgehend ordnet 254 BAO an, dass durch die Einbringung einer Bescheidbeschwerde die Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides nicht gehemmt, insbesondere die Einhebung und zwangsweise Einbringung einer Abgabe nicht aufgehalten wird. (Vgl. 93 Abs. 3 lit. b BAO) 13 VwGVG auch 22 VwGVG im Abgabenverfahren nicht anwendbar ist auf Antrag (von der Behrde oder vom Verwaltungsgericht) zuerkannt werden. 2.2. Nach 212a Abs. 1 BAO ist aber u. a. Die Einhebung einer Abgabe, die mit der Beschwerde verboten wird. Derartige Aussagenanträge knnen bis zur Entscheidung der Bescheidbeschwerde gestellt werden (vgl. 212a Abs. 3 BAO), die Aussetzung in einem i. d.R. (212a Abs. 5 lit. b BAO) whrenden Zahlungsaufschub besteht (212a Abs. 5 erster Satz BAO). 2.3. Im gegenstndlichen Fall wurde bereits im Zuge der Einbringung der Berufung ein Aussetzungsantrag gem 212a BAO und mit Erhebung der Vorstellung ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Aussageantrag zu werten ist gestellt. Wenngleich diese Vorstellung bereits am 12. November 2012 eingebracht wurde und sohin die in 284 Abs. 1 BAO normierte Sechsmonatsfrist bereits abgelaufen, ergibt sich aus dem belangten Behrde (Stadtsenat der Stadt Linz) bzw. Der O. Landesregierung vorgelegt Akt keine Anhaltspunkte dafr, dass die Rechtsmittelwerberin aus diesem Grund eine Summsbeschwerde eingebracht htte. 2.4. Daraufhin wurde die BAO unter dem Titel "BAO" unter dem Titel "BAO" unter dem Titel "BAO" aufgelistet. Diese h. Beschluss ist als ein blo verfahrensleitender Beschluss i. S.d. (Vgl. 25a Abs. 3 VwGG) zulssig ist. (Vgl. 25a Abs. 3 VwGG) zulssig ist an den Verfassungsgerichtshof noch nicht abgestimmt.
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